Wer ein Haus zur Miete sucht, sollte ebenso wie bei einer Wohnung sorgfältig darauf achten, Fallstricke zu vermeiden. Beim Haus zur Miete gilt dies noch einmal mehr als beim Anmieten einer Wohnung.

 Ob Kauf oder Miete: Die Nachfrage nach Immobilien ist vielerorts sehr hoch. Das gilt auch für Ingolstadt und Umgebung. Umso erfreulicher ist es dann, wenn das gewünschte Domizil endlich in greifbare Nähe rückt und ein Vermieter den Zuschlag erteilen will. Doch vor dem Unterschreiben des Mietvertrages sollten einige wichtige Aspekte sorgfältig geprüft werden, um unangenehme und möglicherweise kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

Sechs typische Fallstricke im Überblick:

1. Wie wurden die Nebenkosten kalkuliert?

Manche Vermieter bevorzugen eine Betriebskostenpauschale, die unabhängig vom Verbrauch des Mieters kalkuliert ist. Das kann ungünstig sein, wenn der geschätzte Verbrauch nicht realistisch angesetzt wurde. Die Folge: Entweder droht im kommenden Jahr eine teure Überraschung im Form einer hohen Nachzahlung, wenn der Verbrauch zu gering angesetzt wurde. Oder die monatlichen Abschläge waren viel zu hoch, was je nach Budget auch ungünstig sein kann. Immerhin gibt es dann im Folgejahr Geld zurück. Zudem erweisen sich Betriebskostenabrechnungen generell oftmals als problematisch und sollten jeweils genau geprüft werden.

2. Befristeter Mietvertrag

Vielfach werden Häuser befristet vermietet – etwa dann, wenn es sich um geerbte Immobilien handelt und die Erben sich noch nicht von ihrem Elternhaus trennen mögen. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt für drei Jahre ein Haus mieten will, stört sich möglicherweise zunächst nicht daran, wenn das Wunschhaus mit einem Zeitmietvertrag über diese Zeitspanne angeboten wird. Doch die Tücke liegt im Detail, denn bei befristeten Mietverträgen ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich. In solchen Fällen können Mieter eines Hauses nur darauf hoffen, dass der Zeitmietvertrag nicht rechtswirksam ist. Das trifft zu, wenn die Befristung nicht begründet ist. Dann können Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen, zudem handelt es sich dann um ein unbefristetes Mietverhältnis.

3. Wie sieht es mit der Gartennutzung aus?

Wer ein Haus mieten will, möchte natürlich auch gern den Garten nutzen – ansonsten käme ja auch eine Wohnung infrage. Doch das ist keineswegs automatisch erlaubt. So können Vermieter im Mietvertrag durchaus auch festlegen, dass die Nutzung des Gartens durch den Mieter nicht vorgesehen ist. Ebenfalls wichtig: Wer kümmert sich um den Garten? Der Mieter oder der Vermieter? Dieser kann festlegen, dass er selbst die Pflege übernimmt – oder diese Aufgabe an den Mieter delegieren. Auf der sicheren Seite sind Mieter eines Hauses, wenn der Mietvertrag rund um die Gartennutzung klare und eindeutige Vorgaben enthält – beispielsweise zum Umfang der Gartenarbeiten, die vom Mieter durchzuführen sind. Auch sollte festgelegt sein, wem das Obst zusteht, das beispielsweise auf Apfelbäumen im Garten wächst. So lassen sich Streitigkeiten von vornherein vermeiden.

4. Wer übernimmt den Winterdienst an der Straße?

Der nächste Winter mit Schneefall und Glatteis kommt bestimmt – und Mieter eines Hauses tun gut daran, zu wissen, ob es zu ihren Aufgaben gehört, den Gehweg von Schnee und Eis frei zu halten. Generell ist es Sache des Grundstückseigentümers, sich darum zu kümmern. Dieser kann die Aufgabe aber auch dem Mieter zuweisen. Spätestens vor dem ersten Winter sollten Mieter eines Hauses sich dazu informieren. Im Idealfall enthält der Mietvertrag hierzu klare Regelungen.

5. Stimmen die Angaben zur Wohnfläche?

Es kommt bei Mietwohnungen durchaus häufiger vor, dass die Angaben zur Wohnfläche nicht korrekt sind. Weicht die Quadratmeterzahl um mehr als zehn Prozent ab, darf der Mieter die Miete anteilig korrigieren. Diese Vorgaben gelten auch bei vermieteten Häusern – und hier gibt es zudem viel mehr Möglichkeiten, die Wohnfläche größer erscheinen zu lassen. Dabei sollten Mieter beachten, dass Gartenflächen, Garagen, Kellerräume und Dachböden nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet werden dürfen. Zudem sollte bei Räumen mit Dachschräge geprüft werden, inwieweit die Größenangaben anhand der Wohnflächenverordnung berechnet wurden. Lediglich Terrassen und Balkone dürfen zu einem Viertel bis maximal zur Hälfte einbezogen werden. Da Terrassen mitunter deutlich größer als Balkone dimensioniert sind, ist die reine Wohnfläche bei einigen Häusern deutlich geringer als es zunächst den Anschein hat. Darauf sollten Mieter eines Hauses bereits im Vorfeld achten.

6. Haus und Mietspiegel – was gilt hier?

Die örtlichen Mietspiegel gelten in der Regel ausschließlich für Wohnungen und nicht für Einfamilienhäuser. Dennoch dürfen Vermieter von Einzelhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften die Angaben im örtlichen Mietspiegel als Vergleichsmaßstab nutzen, wenn sie die Miete erhöhen. Gleichwohl ist es für Mieter eines Hauses deutlich schwieriger einzuschätzen, inwiefern die Mieterhöhung angemessen ist oder nicht. So dürfte es nachvollziehbar sein, dass die Miete bei einem Haus zu Recht höher ansetzbar ist, als bei einer Wohnung. Doch präzise Daten dazu gibt es in der Regel nicht, was es Mietern von Häusern  in Regionen mit Mietpreisbremse erschweren dürfte, ihre Rechte durchzusetzen.

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